Krankmeldung – Unterrichtsbefreiung
KONTAKT UND ORGANISATION
Annette-von Droste-Hülshoff-Gymnasium
Krankmeldung Schüler/in
Sollte Ihre Tochter oder Ihr Sohn erkrankt sein, melden Sie ihn bzw. sie bitte bis 08:00 Uhr des Tages im Sekretariat ab.
Dies geschieht im Idealfall per eMail an annettegymnasium@stadt-muenster.de.
Wenn Sie schon im Betreff Datum, Name des Schülers bzw. der Schülerin und die Klasse angeben, hilft dies unserem Sekretariat sehr. Ein Beispiel wäre: 17.12.2015 – Krankmeldung Erika Mustermann, Klasse 7f
Das Sekretariat informiert dann die Klassenleitung. Sollte sich die Erkrankung über mehrere Tage erstrecken, teilen Sie uns dies in der Mail bitte auch mit.
Melden Sie Erkrankungen in der EF, Q1 und Q2, die zur Abwesenheit von einer Klausur führen, bitte immer telefonisch im Sekretariat unter 0251-414 92 30.
Mit Rückkehr in den Unterricht ist den Klassen- und Kurslehrer*innen eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen. Der Nachweis bei entschuldigten Fehlstunden für Schüler*innen der Sekundarstufe II findet sich hier.
Versäumte Klausuren – Anmeldung zur Organisation der Nachschreibtermine
Eine aus Krankheitsgründen versäumte Klausur muss umgehend im Sekretariat entschuldigt und ein Nachschreibtermin beantragt werden. Das Formular lässt sich hier downloaden. Bitte ausgefüllt zusammen mit der Entschuldigung im Sekretariat einreichen.
Unterrichtsbefreiung und Beurlaubung
Die Schulpflicht beinhaltet die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht. Nur in besonderen Fällen kann die Klassen- oder Stufenleitung bzw. die Schulleitung Ihrem Kind eine Befreiung vom Unterricht gewähren.
Wichtige Gründe, bei denen eine Beurlaubung in Betracht kommen kann, sind z.B.:
a. persönliche Anlässe, z.B.:
- Erstkommunion und Konfirmation
- Hochzeit
- Jubiläen
- Geburt
- schwere Erkrankung und Todesfall innerhalb der Familie
b. Teilnahme an Veranstaltungen, die für die Schülerin oder den Schüler eine besondere Bedeutung haben, z.B.:
- religiöse Veranstaltungen (z. B. Rüstzeiten, Exerzitien, Kirchentage)
- politische Veranstaltungen (z. B. Bildungsarbeit der Parteien oder ihnen nahestehender Organisationen),
- kulturelle Veranstaltungen (z. B. aktive Teilnahme an künstlerischen und wissenschaftlichen Wettbewerben; Mitwirkung an Aufführungen eines Chores, Orchesters, einer Laienspielschar)
- Sportveranstaltungen (z. B. aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, Trainingslagern, Sportfesten),
- internationale Veranstaltungen, die der Begegnung Jugendlicher dienen, z.B. Auslandsaufenthalt mit Schulbesuch oder Schüleraustausch
- für ausländische Schülerinnen und Schüler Veranstaltungen aus Anlass nationaler Feiertage
Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles
Die Erziehungsberechtigten oder auch die volljährigen Schüler*innen müssen für die Unterrichtsbefreiung einen schriftlichen Antrag (siehe unten) zusammen mit einer formlosen schriftlichen Begründung bei der Klassenleitung oder bei der Stufenleitung einreichen. Für eine Befreiung von mehr als zwei Unterrichtstagen muss der Antrag auch von der Schulleitung genehmigt werden.
Bitte beachten Sie, dass Sonderurlaub für Schüler*innen direkt vor oder nach Ferienzeiten nur in Ausnahmefällen gewährt wird. Er muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Schulleitung beantragt und begründet werden. Dies gilt auch für Brückentage, die zwischen einem unterrichtsfreien Tag (z.B. Feiertag, pädagogischer Tag) und einem Wochenende liegen.
Antrag auf Unterrichtsbefreiung (alle Jahrgänge)
Beiblatt zum Antrag auf Unterrichtsbefreiung für die Sekundarstufe II (Jahrgang EF, Q1, Q2)
Rechtliche Grundlagen
Schulgesetz NRW, §43
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
(1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr.
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen.
(3) Für nicht schulpflichtige Schülerinnen gelten die Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend den Regelungen des Mutterschutzgesetzes.
(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird.
(5) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert.
Detaillierte Erläuterungen zu diesen Punkten finden Sie im aktuellen Erlass des Ministeriums.