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![]() Annette-von-Droste-Hülshoff-Gymnasium Münster
Grüne Gasse 38, 48143 Münster
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Startseite » Schulinterner Bereich » Unterrichtsbefreiung und Beurlaubung | |
Unterrichtsbefreiung und BeurlaubungDie Schulpflicht beinhaltet die Pflicht zur Teilnahme am Unterricht. Nur in besonderen Fällen kann die Klassen- oder Stufenleitung bzw. die Schulleitung Ihrem Kind eine Befreiung vom Unterricht gewähren. Wichtige Gründe, bei denen eine Beurlaubung in Betracht kommen kann, sind z.B.: a. persönliche Anlässe, z.B.:
Die Dauer der Beurlaubung richtet sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalles Die Erziehungsberechtigten oder auch die volljährigen Schüler/innen müssen für die Unterrichtsbefreiung einen schriftlichen Antrag (siehe unten) zusammen mit einer formlosen schriftlichen Begründung bei der Klassenleitung oder bei der Stufenleitung einreichen. Für eine Befreiung von mehr als zwei Unterrichtstagen muss der Antrag auch von der Schulleitung genehmigt werden. Bitte beachten Sie, dass Sonderurlaub für Schüler/innen direkt vor oder nach Ferienzeiten nur in Ausnahmefällen gewährt wird. Er muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Schulleitung beantragt und begründet werden. Dies gilt auch für Brückentage, die zwischen einem unterrichtsfreien Tag (z.B. Feiertag, pädagogischer Tag) und einem Wochenende liegen. Antrag auf Unterrichtbefreiung Sekundarstufe I (Klasse 5-9) Antrag auf Unterrichtbefreiung Sekundarstufe II (EF, Q1, Q2)
Rechtliche Grundlagen:Schulgesetz NRW, §43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen (1) Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen teilzunehmen. Die Meldung zur Teilnahme an einer freiwilligen Unterrichtsveranstaltung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme mindestens für ein Schulhalbjahr. (2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einholen. (3) Für nicht schulpflichtige Schülerinnen gelten die Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend den Regelungen des Mutterschutzgesetzes. (4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird. (5) Alle Schülerinnen und Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII gegen Unfall versichert. Detaillierte Erläuterungen zu diesen Punkten finden Sie im aktuellen Runderlass des Ministeriums vom 29.05.2015. |
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